Satzung des SportSAX e.V.
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Vereinszweck
- Sportveranstaltungen (Startgelder etc.)
- Sponsorenleistungen
Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung
Selbstlosigkeit
Mittelverwendung
Uneigennützigkeit
Mitgliedschaften
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- die Ziele und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
- ihre Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten;
- Änderungen ihrer Postanschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen; alle Nachteile, die dem Mitglied oder dem Verein aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Mitgliedes.
Beendigung der Mitgliedschaft
Organe des Vereins
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
Vorstand
a) vom Präsidenten oder
b) vom Schatzmeister zu verfügen sind.
Einzelausgaben von mehr als € 5000,-- sind von einem zweiten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegen zu zeichnen.
Mitglieder-
versammlung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von Kassenprüfern
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Beschluss der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und alle sonstigen satzungsgemäß zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten
- Beschlüsse über Investitionen, die in der Einzelausgabe 50.000,-- € übersteigen (nicht für Großprojekte)
- Beschluss von Großprojekten mit einer Gesamtinvestitionssumme
Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung
Bei folgenden Ausnahmen gilt:
a) Für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Für die Auflösung des Vereins sowie für eine Änderung des Zweckes des Vereins Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen,
c) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
a) Über Anträge, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim geschäftsführenden Vorstand eingehen, soweit die Mitgliederversammlung mehrheitlich ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Solche Anträge hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen und von der Mitgliederversammlung über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen zu lassen.
b) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, soweit die Mitgliederversammlung die Aufnahme in die Tagesordnung einstimmig beschließt.
Folgende Gegenstände können nicht gem. a) und b) in die Tagesordnung aufgenommen werden:
- Neuwahl, Abwahl oder sonstige Änderungen des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung des Zweckes des Vereins.
Kassenprüfer
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl und Namen der erschienen Mitglieder sowie
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut und die dazugehörigen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Inkrafttreten
Dresden, 19. März 2008