»Lange Nacht des Sports« auf

Satzung des SportSAX e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1 Der Verein führt den Namen "SportSAX e.V.".
2 Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr kann ein Rumpfgeschäftsjahr sein.
 
§ 2
Vereinszweck
1 Der Verein plant, organisiert und führt Sportveranstaltungen oder Veranstaltungen, die das Ziel haben, die Begeisterung der Bevölkerung für den Sport weiter zu steigern (Vorstellung von Sportarten, Demonstrationswettbewerbe), durch.
2 Einnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen insbesondere erreicht werden durch:
- Sportveranstaltungen (Startgelder etc.)
- Sponsorenleistungen
 
§ 3
Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung
1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2 Ist wegen Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vereinspräsident der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine gemeinnützige Sportvereinigung zu übergeben, durch die das Vermögen zweckgebunden zur Förderung der Durchführung von Sportveranstaltungen (im Sinne der Anlage 1 zu §48 Abs.2 Abschnitt B Nr.1 EStDV) zu verwenden ist. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
4 Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
 
§ 4
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
§ 5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 6
Uneigennützigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 7
Mitgliedschaften
1 Die Mitglieder des Vereines werden unterschieden in Vollmitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2 Vollmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Mitglied kann werden, wer auf Vorschlag eines Mitgliedes unter Beachtung der Verbandszwecke und Bekenntnis zum Satzungszweck zur Aufnahme vorgeschlagen wird.
3 Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Ehrenmitglied kann werden, wer auf Vorschlag eines Mitgliedes unter Beachtung des Verbandszweckes zur Aufnahme vorgeschlagen wird und den Verein aktiv oder passiv unterstützt. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenbeirat wählen, der die Aufgabe der Berufung von Ehrenmitgliedern wahrnimmt.
4 Der Aufnahmeantrag hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten. Soweit Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu verwenden. Dem Aufnahmeantrag sind die ggf. erforderlichen Unterlagen beizufügen.
5 Die Mitgliedschaft tritt nach Bestätigung durch den Vorstand in Kraft.
6 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrages kann als einziges Rechtsmittel schriftlich eine Anhörung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit den Vorstandsbeschluss der Ablehnung außer Kraft setzen.
7 Mit Abgabe des Aufnahmeantrages werden die Satzung und die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich anerkannt.
 
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen zu allen Ämtern haben nur Vollmitglieder, allerdings mit der Einschränkung, dass für Vollmitglieder in den ersten zwölf Monaten der Mitgliedschaft kein aktives Wahlrecht besteht.
2 Fördernde Mitglieder zahlen einen Förderbeitrag nach Vereinbarung und nehmen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nicht in Anspruch.
3 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4 Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
- ihre Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten;
- Änderungen ihrer Postanschrift unverzüglich dem Verein mitzuteilen; alle Nachteile, die dem Mitglied oder dem Verein aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Mitgliedes.
5 Die mit Vorstandsämtern betrauten Mitglieder haben Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.
 
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
2 Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und muss bis zum Ende des dritten Quartals des betreffenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden.
3 Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
4 Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Des Weiteren kann vom Vorstand der Ausschluss beschlossen werden, wenn das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder durch seine Mitgliedschaft eine Vereinsschädigung zu erwarten ist.
5 Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand innerhalb der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung zur Entscheidung zu bringen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
6 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
 
§ 11
Vorstand
1 Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus drei Personen, dies sind der Präsident, der Vizepräsident als sein Vertreter und der Schatzmeister. Bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins haben alle Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis.
2 Zum Vorstand können auf Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Beisitzer beigestellt werden.
3 Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und ihre Funktion gem. Abs. 2 bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils vor der Wahl des Vorstandes für die Dauer einer Amtsperiode.
4 Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung auch während einer laufenden Amtsperiode die Anzahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen des Abs. 2 ändern. Bei einer Erhöhung der Anzahl sind anschließend die neuen Vorstandsämter zu besetzen, bei einer Verminderung der Anzahl ist anschließend eine Neuwahl für alle noch bestehenden Vorstandsämter durchzuführen.
5 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Sie können für weitere Amtsperioden gewählt werden. Bei vorzeitiger Neuwahl endet das Amt mit der Wahl eines Nachfolgers. Im Falle des Abs. 2 endet die Amtsperiode der nachträglich gewählten Vorstandsmitglieder mit der Amtsperiode der bereits im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. Im Falle der Neuwahl des gesamten Vorstandes gem. Abs. 4 erfolgt diese wie eine ordentliche Wahl auf Dauer von drei Jahren.
6 Alle Vorstandsmitglieder sind bei Ausübung ihrer Vertreterbefugnis und ihres Amtes an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
7 Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Projektgruppen, deren Mitglieder er beruft, bilden bzw. wieder auflösen. Die Projektgruppen wählen aus ihren Reihen einen Projektleiter. Die Sitzungen der Projektgruppen erfolgen nach Bedarf und werden durch die Geschäftsführung im Auftrage des zuständigen Projektleiters einberufen. Die Projektgruppen unterstehen direkt dem Vorstand und sind entsprechend rechenschaftspflichtig. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Projektgruppen mit allen Rechten teilzunehmen.
8 Der Vorstand hat das Recht, bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung die betroffenen Aufgaben einem anderen Vorstandsmitglied zu übertragen. Von dieser Regelung ist der Vorsitzende ausgenommen, soweit er für den Fall der Verhinderung nicht selbst einen Stellvertreter für sich aus den Reihen des Vorstandes bestimmt hat. Außerdem hat der Vorstand das Recht bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliedsversammlung einen Nachfolger einzusetzen.
9 Bankvollmacht wird dem Vorstand in der Form erteilt, dass diesbezügliche Verfügungen
a) vom Präsidenten oder
b) vom Schatzmeister zu verfügen sind.
Einzelausgaben von mehr als € 5000,-- sind von einem zweiten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gegen zu zeichnen.
10 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten oder einem satzungsgemäßen Vertreter unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist mit den Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn Vorstandsmitglieder verhindert oder ausgeschieden sind und ihre Ämter noch nicht wieder neu besetzt sind. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss nicht schriftlich erfolgen; die Regelung für die Einladung zur Mitgliederversammlung findet hier keine Anwendung. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden. Die Abstimmungen sind auf Antrag, schriftlich durchzuführen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungs- bzw. Abstimmungsleiters. Sitzungs- bzw. Abstimmungsleiter ist der Präsident, bei seiner Verhinderung sein satzungsgemäßer Vertreter.
11 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
 
§ 12
Mitglieder-
versammlung
1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von Kassenprüfern
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Beschluss der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und alle sonstigen satzungsgemäß zur Entscheidung vorgelegten Angelegenheiten
- Beschlüsse über Investitionen, die in der Einzelausgabe 50.000,-- € übersteigen (nicht für Großprojekte)
- Beschluss von Großprojekten mit einer Gesamtinvestitionssumme
3 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Zu ihr wird vom Vorstand schriftlich eingeladen. Für die Jahreshauptversammlung gilt eine Einladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand fordert. Ausnahmen von dieser Regelung sind die Ansetzung von Wahlen und Satzungsänderungen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
 
§ 13
Beschlussfassung der Mitglieder-
versammlung
1 Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung ist der Präsident, bei seiner Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Vertreter. Auf Antrag des Versammlungsleiters bzw. eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Mitgliederversammlung selbst einen Versammlungsleiter bestimmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
2 Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, Vollmitglied und Ehrenmitglied, eine Stimme sofern nicht durch § 8 Abs. 1 eingeschränkt. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere, Mitglieder oder Nichtmitglieder, ist nicht zulässig. Es ist nicht möglich mehrere Stimmen je natürlicher Person abzugeben.
3 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Bei folgenden Ausnahmen gilt:
a) Für Satzungsänderungen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Für die Auflösung des Vereins sowie für eine Änderung des Zweckes des Vereins Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen,
c) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4 Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jedoch geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist die Art seines Stimmverhaltens - z.B. "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" - im Protokoll zu vermerken. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
5 Außer über die Punkte der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung in folgenden Fällen gültige Beschlüsse fassen:
a) Über Anträge, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim geschäftsführenden Vorstand eingehen, soweit die Mitgliederversammlung mehrheitlich ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Solche Anträge hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen und von der Mitgliederversammlung über die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen zu lassen.
b) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, soweit die Mitgliederversammlung die Aufnahme in die Tagesordnung einstimmig beschließt.
Folgende Gegenstände können nicht gem. a) und b) in die Tagesordnung aufgenommen werden:
- Neuwahl, Abwahl oder sonstige Änderungen des Vorstandes
- Ausschluss von Mitgliedern,
- Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung des Zweckes des Vereins.
 
§ 14
Kassenprüfer
1 Die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählten zwei Prüfer kontrollieren die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über Zweifel an der Zweckmäßigkeit haben die Prüfer allerdings ggf. Bericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten.
2 Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
3 Kassenprüfer dürfen nicht zeitgleich Vorstandsmitglieder sein.
 
§ 15
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1 Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen. Die Niederschrift soll außerdem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
2 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl und Namen der erschienen Mitglieder sowie
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Beschlüsse im Wortlaut und die dazugehörigen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
 
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Mitgliederversammlung vom 19.03.2008 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Dresden, 19. März 2008